Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Ein Leben ohne Trauschein ist heute weit verbreitet. Was zuweilen vergessen wird: Der Gesetzgeber hält hier für die vielfältigen Fragen des Zusammenlebens keine Regeln bereit. Dies betrifft insbesondere Fragen wie

  • Vermögensausgleich bei Trennung
  • Unterhalt und Versorgung bei Trennung
  • Vorsorge für den Krankheitsfall
  • Vorsorge für den Todesfall

Zu diesen und weiteren Fragen, die aus dem Zusammenleben ohne Trauschein resultieren, berät Sie Ihr Notar.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesnotarkammer www.notar.de unter der Rubrik „Themen“.

Lebensgemeinschaften wirtschaften oft wie Ehegatten gemeinsam. Anders als beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt aber bei einer Trennung kein Vermögensausgleich von Gesetzes wegen.

Hier kann es helfen, Investitionen durch die Vereinbarung von Darlehen und ggf. mit einer Grundschuld abzusichern. Ihr Notar berät Sie und schlägt die richtigen Gestaltungen vor.

ACHTUNG!
Häufig hat z.B. ein Partner im Vertrauen auf das Zusammenleben in größerem Umfang Investitionen in die Immobilie des anderen Partners vorgenommen. Ist nichts schriftlich vereinbart, muss das Gericht entscheiden, ob er sein Geld zurückbekommt: Alles eine Frage der Auslegung der mündlich getroffenen Vereinbarungen. Vergleichbar sind Fälle, in denen ein Partner den Lebensunterhalt finanziert, wodurch der andere Partner ein Darlehen zurückführen oder sogar Vermögen bilden kann.

Für Ehegatten regelt das Gesetz die Frage des Unterhaltes und des Versorgungsausgleichs. Hierdurch wird insbesondere ein Ehegatte geschützt, der wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder seine Berufstätigkeit zurückgestellt hat.

Mögliche Vereinbarungen in einer notariellen Urkunde sind:

  • Regelungen über den Unterhalt
  • Vereinbarung einer Zahlung als Nachteilsausgleich
  • Verpflichtung zum Abschluss einer Rentenversicherung zur Absicherung des kinderbetreuenden Partners

ACHTUNG!
Für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sieht das Gesetz Unterhalt eines kinderbetreuenden Ehegatten nur sehr eingeschränkt vor. Eine Teilung von Versorgungsanwartschaften kennt das Gesetz nicht. Dies kann zu erheblichen Nachteilen des kindesbetreuenden Partners führen. Nach einer Trennung steht er ohne Unterhalt und auch ohne Altersversorgung da. Bei Ihrem Notar können Sie für diese Fälle vorsorgen.

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten für den Fall einer Erkrankung des Partners vorsorgen. Hier kann Ihr Notar mit einer General- und Vorsorgevollmacht helfen.
Gerade die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen daher durch Testament oder Erbvertrag vorsorgen, wenn der Partner etwas nach dem Tod erhalten soll. Auch hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig und auf die individuellen Lebensverhältnisse anzupassen. So kann z.B. der Partner als Erbe eingesetzt werden oder es wird ihm ein Wohnrecht als Vermächtnis zugewandt. Ihr Notar steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

ACHTUNG!
Um nach dem gesetzlichen Erbrecht in Deutschland etwas zu erben, muss man mit dem Erblasser verwandt oder verheiratet gewesen sein. Der Lebensgefährte erbt von Gesetzes wegen also nichts.